Wenn Sie einen Werbeverteiler per E-Mail planen (Mailing), gibt es einiges zu beachten
Hier sehen Sie einige Informationen, die wir für Sie (ohne den Anspruch auf Vollständigkeit, rechtlicher Korrektheit) einmal grob nach bestem Wissen zusammengestellt haben. Dies ist keine Rechtsberatung, wir sind Webdesigner.
Ein E-Mailversand ist ohne vorherige Einwilligung der Empfänger nach der DSGVO in der EU nicht erlaubt.
Eine Einwilligung des Empfängers geschieht in der Regel mit einem sogenannten „doppeltem Opt-In“ – der der Empfänger trägt sich selbst in eine Liste ein und erhält danach eine (werbefreie!) E-Mail zugeschickt, in der man durch Klick auf einen dort enthaltenen Link nochmals einwilligt, in diesen E-Mail-Verteiler zu kommen.
Die strengen Regeln gelten, wenn der Empfänger Verbraucher ist, aber auch wenn es ein Unternehmen ist. Bereits eine erstmalige Werbe-E-Mail an Unternehmen ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers ist rechtswidrig.
Es ist zudem nicht erlaubt, in Formularen bei der Frage „Wollen Sie E-Mails erhalten?“ bereits ein Häkchen zu setzen. Das muss der E-Mail-Empfänger von sich aus machen.
Ankäufer von E-Mail-Adressdaten haften selbst für gekaufte Adresslisten. Wir raten dringend davon ab.
Zudem drohen nach fast allen Provider-Verträgen Vertragsstrafen und eine fristlose Kündigung, wenn über deren Systeme ungenehmigte Massenmails versandt werden. Wer meint, nicht „erwischt“ zu werden, unterschätzt die mittlerweile sehr effektiven Erkennungsmöglichkeiten für solche Massenmails.
Die auf Geschäftsbriefen notwendigen Pflichtangaben (Impressum) müssen auch in E-Mails gemacht werden. So müssen zum Beispiel bei einer GmbH neben den üblichen Kontaktdaten auch Rechtsform, Registergericht/-nummer/-Sitz und die ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen der Geschäftsführer genannt werden.
Weiterführende Infos: