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Barrierefreiheit
Website-Umsetzung

Digitale Barrierefreiheit
Infos & Angebote

Hinweis: Wir teilen hier technische und organisatorische Informationen nach bestem Wissen. Das ersetzt keine Rechtsberatung*.

Viele unserer Kundinnen und Kunden fragen sich, ob sie vom neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen sind.

Das Gesetz gilt ab dem 28. Juni 2025 für Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten (B2C).

Kurz zusammengefasst: Reine B2B-Websites, Kleinstunternehmen sowie Informations- oder private Seiten ohne kommerzielle digitale Angebote bleiben in der Regel ausgenommen.

Viele Unternehmen entscheiden sich, obwohl sie nicht von der Regelung betroffen sind, dafür, ihre Website freiwillig so barrierefrei wie möglich zu gestalten.

Wer muss handeln?

Betroffen sind primär Online-Shops, Plattformen, Apps, E-Books, PDF-Downloads und andere digitale Dienste.

PDFs sind betroffen, wenn sie selbst als digitales Produkt oder Bestandteil einer Dienstleistung angeboten werden, etwa Produktinformationen, Formulare, Verträge, Rechnungen, Broschüren, Anleitungen oder Lerninhalte, die Nutzer:innen herunterladen oder erwerben können. Nicht betroffen sind interne PDF-Dokumente, rein ergänzende, freiwillige Downloads auf Info-Seiten oder PDFs, wenn identische Informationen auch barrierefrei auf der Website bereitgestellt werden.

Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und ≤ 2 Mio € Umsatz) sind für Dienstleistungen befreit, nicht aber automatisch für „Produkte“.

Mit Produkten sind hier jedoch keine Waren gemeint, die über Webshops verkauft werden, sondern Geräte, welche Verbraucher direkt bedienen und die daher barrierefrei sein müssen, z.B. Fernseher, Bankautomaten, Computer.) Webshops von Kleinstunternehmen bleiben also stets befreit.

Checkliste: Bin ich vom BFSG betroffen?

Wenn Sie zwei oder mehr Punkte unten mit „Ja“ beantworten, ist voraussichtlich eine Barrierefreiheits-Umsetzung erforderlich.

Klicken Sie auf ein Kriterium, um mehr Informationen zu erhalten:

Das Gesetz gilt grundsätzlich für Websites und Online-Dienste, die sich an Endkundinnen und Endkunden richten (B2C).

Reine B2B-Websites, also digitale Angebote, die ausschließlich an Geschäftskunden adressiert sind, fallen in der Regel nicht unter die Pflicht.

Als Kleinstunternehmen ohne BFSG-Pflicht gilt ein Betrieb, wenn er weniger als 10 Beschäftigte hat und der Jahresumsatz oder die Bilanzsumme 2 Mio € nicht überschreitet.

In der Praxis ist dabei häufig die Berechnung der Beschäftigtenzahl entscheidend, insbesondere bei Betrieben, die knapp an der Grenze liegen:

Wer zählt als Beschäftigte?

Gezählt wird nicht nach Köpfen, sondern nach Arbeitszeit – in sogenannten
Jahresarbeitseinheiten (JAE) oder Full-Time-Equivalents (FTE)*:

  • Vollzeitkraft → 1,0 JAE
  • Halbtagskraft (50 %) → 0,5 JAE
  • Teilzeit / Minijob → anteilig nach Stunden
  • Auszubildende → zählen mit, sofern angestellt
  • Freelancer / Externezählen nicht mit
  • Inhaber / Geschäftsführer → zählen, wenn aktiv mitarbeiten

Quelle:
Art. 5 Anhang der EU-Empfehlung 2003/361/EG 


Kommentar: Manche Regelungen der EU-Empfehlung wirken in der Praxis wenig nachvollziehbar – etwa, dass Auszubildende voll als Beschäftigte zählen. Diese Definition gilt jedoch europaweit verbindlich, solange keine gerichtliche oder gesetzgeberische Änderung erfolgt.


Wie unterscheidet sich das vom Datenschutz?

Beim Datenschutz gelten andere Schwellenwerte:

  • Datenschutzbeauftragte/r: nach § 38 BDSG in der Regel erst ab 20 Personen, die regelmäßig automatisiert Daten verarbeiten.
  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Pflicht für alle Unternehmen, Erleichterung nur bei < 250 Beschäftigten (Art. 30 Abs. 5 DSGVO).

Kommentar: Ein Unternehmen kann also beim Datenschutz noch als „klein“ gelten, bei der Digitalen Barrierefreiheit aber bereits verpflichtet sein.

*Disclaimer: Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier genannten Prüfkriterien übernehmen wir keine rechtliche Gewähr. Insbesondere wenn Ihr Unternehmen nahe an der Grenze von 10 Beschäftigten liegt, empfehlen wir eine individuelle rechtliche Prüfung, um eine verbindliche Einstufung sicherzustellen.

Auch Betriebe mit wenigen Mitarbeitenden können allein durch hohe Umsätze nicht mehr als Kleinstunternehmen gelten, etwa spezialisierte Fachpraxen, Ingenieurbüros, IT-Dienstleister oder Architekturbüros.

Ich biete über meine Website digitale Dienstleistungen oder Bestellfunktionen an, z. B.

  • Online-Shop
  • Buchung,
  • E-Learning,
  • E-Book,
  • Kundenkonto

Reine Informationswebsites – also Seiten ohne eigene digitale Dienste oder Bestellmöglichkeiten – sind in der Regel nicht BFSG-pflichtig.

Hinweis: Newsletter, Kontaktformulare oder einfache Call-to-Action-Buttons gelten nicht als digitale Dienstleistungen im Sinne des Gesetzes.

Ebenso nicht betroffen sind private Websites mit rein persönlichen Inhalten.

Ein Sonderfall sind nicht nur Behörden, sondern oft auch soziale Vereine und andere Projekte, wenn diese im Auftrag oder in Trägerschaft einer Behörde durchgeführt werden (z. B. Museum mit kommunalem Träger, Volkshochschule, öffentlich-rechtliche Stiftung), dann gilt es als öffentliche StelleBITV 2.0 Pflicht.

 

Darunter können fallen: Beratungsstellen, soziale Träger, Teilhabeprojekte, Jugendzentren, städtische Museen, kommunale Theater, Landesmuseen, Stadtbibliotheken …

In diesen Fällen greifen sogar erweiterte Pflichten zur Barrierefreiheit (nach anderen Gesetzen, BGG/BITV 2.0), inkl.

  • Erklärung zur Barrierefreiheit,
  • Inhalte auch in Leichter Sprache und
  • Inhalte auch in Gebärdensprache.

Die Abgrenzung, wann es sich um eine Öffentliche Einrichtung handelt, ist insb. bei sozialen Vereinen manchmal kompliziert. Hier empfehlen wir dringend, das rechtlich genau klären zu lassen und uns dies verbindlich mitzuteilen.

Hinweis: Der bloße Erhalt öffentlicher Mittel (z. B. Fördergelder, Zuschüsse, Preisgelder) führt nicht automatisch dazu, dass eine Einrichtung rechtlich wie eine „öffentliche Stelle“ gilt.

Zunehmend verlangen Bund, Länder und Kommunen jedoch in ihren Förderrichtlinien, dass digital veröffentlichte Inhalte oder Websites im Rahmen der Förderung barrierefrei zugänglich sein müssen.

Das ist keine gesetzliche, sondern eine vertragliche Pflicht; sie entsteht durch den Zuwendungsbescheid oder Fördervertrag. Je nach vertraglicher Ausgestaltung ist die Website dann barrierefrei umzusetzen.

Praxisnahe Beispiele aus unserem Alltag:

BeispielBFSG?Begründung
Unternehmenswebsite mit Online-Shop für VerbraucherJa*Digitale Dienstleistung für Verbraucher
Arztpraxis mit eigener Terminbuchung oder FormularJa*Digitale Dienstleistung für Verbraucher
Arztpraxis mit externer Terminbuchung (z. B. Doctolib)Nein (für die Praxis)Barrierefreiheit liegt beim Portal; die Praxis-Website muss nur den Zugang barrierefrei halten
Industrie-Website mit Produktkatalog ohne ShopNeinNur B2B-Information
Künstler- oder Vereinsseite ohne VerkaufsfunktionNeinKeine kommerzielle Dienstleistung
Intranet oder ExtranetNeinKein öffentliches Angebot

*Ausnahme: Kleinstunternehmen – meist keine BFSG-Pflicht.  

Komplexes Beispiel „Buchung“
(nach Art der Dienstleistung):

BeispielBFSG?Begründung
Restaurant-Website mit Infos, Speisekarte, Kontakt, TelefonreservierungNeinKeine „digitale Dienstleistung“ im Sinne des Gesetzes
Online-Tischreservierung mit Formular oder BuchungssystemJa*Digitale Dienstleistung für Verbraucher
Bestellsystem / Lieferservice über eigene Website oder AppJa*Digitale Bereitstellung von Waren/Dienstleistungen
Profil bei Lieferando o. ä.IndirektBarrierefreiheit liegt beim Portal, beim Restaurant meist nicht
Intranet / Backend für MitarbeitendeNeinKein öffentliches Angebot
Hotelwebsite mit Online-BuchungssystemJa*Digitale Dienstleistung für Verbraucher

*Ausnahme: Kleinstunternehmen – meist keine BFSG-Pflicht.

Konsequenzen des BFSG

Barrierefreiheit ist jetzt kein Sonderfall mehr, sondern wird zum Standard für digitale Dienstleistungen und Produkte. Wichtige Anforderungen an Websites sind dann zum Beispiel:

  • eine klar strukturierte, tastaturbedienbare Navigation,
  • korrekte Beschriftungen von Formularen und Buttons,
  • ausreichende Farbkontraste und gut sichtbare Fokus-Markierungen,
  • Alternativtexte für Bilder und Medien,
  • ggf. überarbeitete PDFs,
  • eine gut auffindbare Erklärung zur Barrierefreiheit.

Für betroffene PDFs gelten dabei, wie zuvor erwähnt, dieselben Anforderungen an Barrierefreiheit wie bei Websites oder Apps – also z. B. getaggte PDF-Struktur, korrekte Lesereihenfolge und Alternativtexte für Bilder.

Dies sind zudem in der Regel keine einmaligen Aufgaben, sondern laufende Anpassungen und Prozesse (analog zur Web-Wartung).

Wieviel Aufwand ist zu erwarten?

Der Aufwand kann je nach verwendetem Content-Management-System, Theme und Plug-in stark variieren – von überschaubaren Anpassungen bis hin zu einer teilweisen oder vollständigen Neuprogrammierung der Website.

Was bietet das TBA?

  • Seit 2025 neu von TBA ausgelieferte Websites sind durch die sorgfältige Auswahl der Softwarekomponenten bereits gut auf die Anforderungen der Barrierefreiheit vorbereitet und meist mit wenigen zusätzlichen Maßnahmen vollständig konform umsetzbar.
  • Für ältere Websites, die wir programmiert haben, bieten wir durchdachte Upgrade-Lösungen.
  • Dokumentationspflichten, Analysen, Korrekturen und laufendes Monitoring zur Absicherung gegenüber Prüfstellen oder Auftraggebern bleiben zudem Aufgaben, die auch bei einer technisch konformen Website regelmäßig anfallen. Diese laufenden Prozesse sorgen langfristig für Qualität, Nachweisbarkeit und Zukunftssicherheit.

 


Barrierefreiheit und Website-Wartung

Gehört Barrierefreiheit zur Website-Wartung?

Nein. Barrierefreiheit im Sinne der EN 301 549 / WCAG 2.1 AA ist nicht automatisch Bestandteil unserer regulären Wartungsleistungen. Diese Anforderungen werden nur bei ausdrücklicher Beauftragung als Sonderleistung umgesetzt.

Warum?

Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft nur einen kleinen Anteil unserer Kunden. Die meisten unserer Kunden haben B2B-Webprojekte in Betrieb.

Die für die Konformität mit dem BFSG nötigen technischen Anpassungen, Tests und Nachweise sind sehr umfangreich und eignen sich daher nicht als pauschale Leistung innerhalb einer allgemeinen Website-Wartung. Würden solche Maßnahmen standardmäßig in allen Wartungspaketen enthalten sein, müsste der Preis für alle steigen, also auch für Kundinnen und Kunden, die gar nicht unter die BFSG-Pflicht fallen.

Deshalb bieten wir Barrierefreiheits-Umsetzungen individuell nach Bedarf als Add-on zur Wartung an.

Baucht Barrierefreiheit zusätzlich Website-Wartung?

Ja. Barrierefreiheits-Umsetzungen erfordern eine parallel laufende technische Wartung.

Software-Updates von Themes, Plug-ins oder dem Content-Management-System können Einfluss auf zuvor umgesetzte Maßnahmen zur Barrierefreiheit haben. Regelmäßige Website-Wartung stellt sicher, dass die Barrierefreiheit auch nach Updates erhalten bleibt und technische Standards wie WCAG oder EN 301 549 weiterhin erfüllt werden.

Noch einmal der Hinweis: Sowohl Barrierefreiheit als auch die Website-Wartung sind in der Regel laufende Prozesse, kein einmaliger Vorgang.

 


Und was ist mit „Leichter Sprache“?

Nur Behörden und öffentliche Einrichtungen (z. B. Städte, Schulen, Universitäten) müssen Inhalte teilweise zusätzlich in Leichter Sprache und Gebärdensprache anbieten, laut § 11 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und § 4 BITV 2.0.

Für Private Unternehmen ist Leichte Sprache kein gesetzlicher Bestandteil der Anforderungen, solange diese nicht als öffentliche Stelle gelten. Im BFSG geht es vor allem um „funktionale Barrierefreiheit“ nach technischen Standards (EN 301 549): wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Das bedeutet klare Sprache und gut strukturierte Inhalte, jedoch nicht zwingend Leichte Sprache nach DIN ISO 24495-1.

Dennoch kann auch Leichte Sprache ein sinnvolles Zusatzangebot sein, vor allem für Projekte im sozialen, medizinischen oder bildungsbezogenen Bereich. Sie verbessert die Verständlichkeit für viele Nutzergruppen und stärkt die Inklusion.

Wir verfügen über Erfahrung bei der Erweiterung von Websites um Inhalte in Leichter Sprache und unterstützen gern bei Planung, Struktur und Integration dieses Zusatzfeatures.

Hinweis: Wir informieren hier nach bestem Wissen über technische und organisatorische Aspekte der digitalen Barrierefreiheit und unsere Angebote. Diese Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu rechtlichen Pflichten oder Fristen empfehlen wir die Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für IT- oder Medienrecht.

Carl D. Erling, Berlin, CTO
Carl D. Erling, CTO

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