Auftragsdatenverarbeitung

Webhosting, Webdesign, Programmierung als Auftragsdatenverarbeitung

Mit jedem Kunden, der seit 2018 Webseiten über das TBA-Hamburg/-Berlin programmieren bzw. im Internet bereitstellten lässt, oft inkl. seiner zur Domain gehörenden E-Mail-Konten, ist, schließen wir einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach der DSGVO.

Da in diesem Zusammenhang oft Fragen entstehen, versuchen wir hier zu erläutern, was das für ein Vertrag ist, warum und wofür man ihn braucht.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung und ersetzt auch keine.

Hier können Sie Ihren Auftragsdatenverarbeitungsvertrag bequem online bestätigen.

Worum geht es?

Seit dem neuen Datenschutzrecht (DSGVO) gibt es neue Rechte und Pflichten für Webseitenbetreiber. Die Website muss zum einen technisch und inhaltlich datenschutzkonform betrieben werden. Und wenn man einen externen Dienstleister beauftragt hat, die Website im Internet bereitzustellen (Webhosting), ist mit diesem ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag abzuschließen. Denn dieser hat durch seine Tätigkeiten zumindest Zugriff auf die IPs der Websitebesucher (IPs gelten als Personendaten), meist aber auch auf viele weitere Daten rund um die Website und die E-Mail-Konten.

Fazit:Sobald Sie Ihre Homepage über das TBA als externen Dienstleister erstellen und/oder online bereitstellen, bzw. Ihre E-Mails über den Dienstleister verwalten lassen, benötigen Sie einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV-Vertrag) mit diesem Dienstleister. Es drohen drastische Geldbußen, wenn man dies versäumt.

Das TBA-Berlin hat für alle Kunden selbstverständlich Auftragsdatenverarbeitungsverträge vorbereitetet. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie noch keinen Vertrag vorliegen haben sollten.

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