Wenn Sie einen E-Mail-Verteiler für Werbung (Mailing) planen, müssen Sie einige wichtige rechtliche Vorgaben beachten.
Werbe-E-Mails ohne Einwilligung sind unzulässig
Im Gegensatz zur postalischen Werbung ist es in Deutschland nicht erlaubt, Werbe-E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfängers zu verschicken – weder an Privatpersonen noch an Unternehmen.
Die Zustimmung erfolgt in der Regel über das sogenannte „Double-Opt-In“-Verfahren. Dabei trägt sich der Empfänger selbst in einen E-Mail-Verteiler ein und bestätigt seine Anmeldung anschließend durch Klick auf einen Link in einer Bestätigungs-E-Mail.
Was nicht erlaubt ist
- – Ein einzelner Kontakt oder eine bisherige Kommunikation reicht nicht als Einwilligung aus
- Eine bestehende Kundenbeziehung allein berechtigt nicht zum Versand von Werbung
- Vorausgewählte Häkchen in Formularen („Ich möchte E-Mails erhalten“) sind unzulässig – der Empfänger muss selbst aktiv zustimmen
- Der Einsatz gekaufter E-Mail-Adresslisten ist mit hohen Risiken verbunden. Wer solche Listen nutzt, haftet selbst. Auch eine allgemeine Zusicherung des Verkäufers schützt nicht vor rechtlichen Konsequenzen
Pflichtangaben in Werbe-E-Mails
Werbe-E-Mails müssen immer eine klare und funktionierende Abmeldemöglichkeit enthalten (z. B. einen Link „Newsletter abbestellen“).
Zusätzlich gelten die gleichen Informationspflichten wie bei Geschäftsbriefen. Bei einer GmbH müssen unter anderem folgende Angaben enthalten sein:
- Firmenname und Rechtsform
- vollständige Anschrift
- Registergericht, Registernummer und Sitz
- ausgeschriebene Vor- und Nachnamen der Geschäftsführer
Datenschutz und Einwilligung nach DSGVO
Beim Erfassen und Verarbeiten von E-Mail-Adressen gelten die Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dazu gehört:
- Der Empfänger muss vorab über die Verwendung seiner Daten informiert werden
- Eine Datenschutzerklärung mit Informationen zur verantwortlichen Stelle muss vorhanden und leicht zugänglich sein
- Die Weitergabe der E-Mail-Adressen an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung nicht erlaubt
Was als Werbung gilt
Nicht nur klassische Produktangebote gelten als Werbung. Auch Einladungen zu Veranstaltungen, Gewinnspiele oder Umfragen mit kommerziellem Zweck sind als Werbung einzustufen und dürfen nur mit vorheriger Einwilligung versendet werden.
Folgen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben drohen unter anderem:
- hohe Bußgelder
- Vertragsstrafen oder fristlose Kündigungen durch den Provider
- die Pflicht zum Ersatz von Schäden, die durch unzulässigen Versand über unseren Dienst entstehen. Diese Schäden müssen wir gemäß unseren AGB an unsere Kunden weitergeben
Moderne Systeme erkennen unerlaubte Massenmails sehr zuverlässig. Wer glaubt, unentdeckt zu bleiben, unterschätzt die technischen Möglichkeiten zur Erkennung.
DISCLAIMER: Hier sehen Sie einige Informationen, die wir für Sie (ohne den Anspruch auf Vollständigkeit, rechtlicher Korrektheit, genaue Quellen- und Urteilsangaben!) einmal grob nach bestem Wissen zusammengestellt haben. Dies ist keine Rechtsberatung und ersetzt auch keine. Fragen Sie Ihren Anwalt für verbindliche Auskünfte.