Rechtliche Hürden für E-Mails, speziell bei Werbung

Rechtliche Hürden für E-Mails, speziell bei Werbung

Wenn Sie einen Werbeverteiler üer E-Mail planen (Mailing) prüfen Sie better vorher die Rechtslage.

DISCLAIMER: Hier sehen Sie einige Informationen, die wir für Sie (ohne den Anspruch auf Vollständigkeit, rechtlicher Korrektheit, genaue Quellen- und Urteilsangaben!) einmal grob nach bestem Wissen zusammengestellt haben. Dies ist keine Rechtsberatung und ersetzt auch keine. Fragen Sie Ihren Anwalt für verbindliche Auskünfte.


  • Im Gegensatz zum Werbeversand mit der Post ist ein E-Mailversand ohne vorherige Einwilligung der Empfänger in Deutschland nicht erlaubt.
  • Eine Einwilligung des Empfängers geschieht in der Regel mit einem sogenannten „doppeltem Opt-In„: der der Empfänger trägt sich selbst in eine Liste ein und erhält danach eine E-Mail zugeschickt, in der man durch Klick auf einen dort enthaltenen Link nochmals einwilligt, in diesen E-Mail-Verteiler zu kommen.
  • Die strengen Regeln gelten, wenn der Empfänger Verbraucher ist, aber auch wenn es ein Unternehmen ist. Bereits eine erstmalige Werbe-E-Mail an Unternehmen ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers ist rechtswidrig.
    Und auch ein einmaliger E-Mail-Kontakt bedeutet noch keine Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails. Es reicht auch nicht, dass bereits eine Kundenbeziehung besteht. Es ist noch nicht einmal erlaubt, in Formularen bei der Frage „Wollen Sie E-Mails erhalten“ bereits ein Häkchen zu setzen. Das muss der E-Mail-Empfänger von sich aus machen.
  • Ankäufer von E-Mail-Adressdaten haften selbst für gekaufte Adresslisten. Der Ankäufer von E-Mail-Adressdaten kann sich nicht mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers zur Geeignetheit des Adressmaterials zur E-Mail-Werbung begnügen.
  • Bei Verstößen drohen schnell hohe Bußgelder.
  • Zudem drohen bei den meisten Provider-Verträgen empfindliche Vertragsstrafen und eine fristlose Kündigung. Kosten und Nachteile, die dem TBA in Zusammenhang durch einen illegalen Werbeversand entstehen, müssen wir an unser Kunde weiterbelasten (Schadensersatz). Das ergibt sich unter anderem aus unseren AGB.
  • Wer meint, nicht „erwischt“ zu werden, unterschätzt die mittlerweile sehr effektiven Erkennungsmöglichkeiten für solche Massenmails.
  • Die auf Geschäftsbriefen notwendigen Pflichtangaben (Impressum) müssen auch in E-Mails gemacht werden. So müssen zum Beispiel bei einer GmbH neben den üblichen Kontaktdaten auch Rechtsform, Registergericht/-nummer/-Sitz und die ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen der Geschäftsführer genannt werden.

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